Die Scheidung ist ein einschneidendes Erlebnis für alle Betroffenen. Für Kinder und Jugendliche ist das Risiko für die Entwicklung einer psychischen Störung als Folge einer Scheidung stark erhöht. Um dieses Risiko für eine psychische Erkrankung zu vermindern, sind faire Kontaktregelungen und ein positives Co-Parenting erforderlich. Im Folgenden wird auf die rechtlichen Aspekte einer Scheidung fokussiert, welche zum Ziel haben, die Belastung für die Kinder und Jugendlichen zu minimieren.
Elterliche Sorge
Das gemeinsame Sorgerecht ist nicht gleichbedeutend mit einer hälftigen Aufteilung der Betreuung. Deshalb muss nach einer Scheidung unbedingt die Obhut, die Betreuungsanteile und ein Besuchsrecht zum Wohle des Kindes bzw. Jugendlichen geregelt werden. In der Regel wird auch nach der Scheidung die elterliche Sorge von beiden Elternteilen ausgeübt. Die elterliche Sorge umfasst unter anderem Entscheide über die schulische und berufliche Ausbildung, medizinische Eingriffe und das Vermögen. Dabei endet die elterliche Sorge automatisch mit dem 18. Geburtstag des Kindes – wenn es gesetzlich mündig ist.
Ein wichtiger Aspekt der elterlichen Sorge ist das Obhutsrecht. In Scheidungen kommt es bei den Kindern und Jugendlichen oftmals zu einem Loyalitätskonflikt. Denn die Betroffenen würden es gerne sowohl der Mutter als auch dem Vater recht machen. Ab dem 12. Lebensjahr können Kinder ihre Wünsche und Bedürfnisse zur zukünftigen Lebenssituation äussern. Der Elternteil, der zukünftig mit dem Kind bzw. den Kindern wohnt, ist allein für die tägliche Betreuung und Erziehung zuständig. Dieser Elternteil entscheidet somit allein über tägliche oder dringliche Angelegenheiten. Demzufolge verliert der andere Elternteil einen wesentlichen Teil des Einflusses. Diesem Elternteil ohne Obhut steht aber immer noch ein Mitentscheidungsrecht bei zentralen Aspekten des Kindes zu. In der Obhut wird auch das Besuchsrecht geregelt. In der traditionellen Form des Besuchsrechts erhält der Elternteil ohne Obhut – häufig der Vater – ein Wochenendbesuchsrecht. Seit 2014 wird häufig von einer alternierenden Obhut gesprochen, die zum Beispiel durch die Wochenhälften geteilt wird. Das Obhut- und Besuchsrecht kann jedoch individuell und mit Einbezug der Kinderwünsche geregelt werden. Eine zentrale Entscheidungsrolle spielt der Betreuungsanteil, wie er vor der Scheidung vorzufinden war. Deshalb werden die Geschwister auch bei Scheidungen in ihrer Obhut meistens nicht getrennt.
Bei Uneinigkeit wird das Urteil eines Gerichts einbezogen. Das Gericht entscheidet dieses Unterfangen nach den folgenden Kriterien: die persönliche Beziehung der Eltern zu den Kindern, deren erzieherische Fähigkeiten und die elterliche Bereitschaft für die Obhut der Kinder.
Finanzielle Folgen einer Scheidung
Ein zentraler Aspekt bei einer Scheidung sind die Unterhaltsbeiträge, die sogenannten Alimente. Denn bei einer Scheidung der Eltern verändert sich nicht nur die Wohn- und somit die Obhutssituation, sondern auch die finanzielle Situation beider Elternteile.
Aufgrund der erzieherischen Betreuung durch die Mutter in einer Ehe, war die Erwerbstätigkeit eventuell beträchtlich eingeschränkt oder zeitweise ganz aufgegeben. Für diese elterliche Betreuung besteht ein besonderer Anspruch auf Unterhaltsbeiträge. Die Unterhaltsbeiträge sollen dabei die «verlorenen» Erwerbseinkünfte nach der Scheidung ersetzen. Die Unterhaltsbeiträge werden nach den folgenden Kriterien bemessen:
- Aufgabenteilung während der Ehe (bei welchem Ehepartner kam es aufgrund der erzieherischen Tätigkeiten zu einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit)
- die Dauer der Ehe
- das Alter und die Gesundheit der Ehepartner
- die Lebensstellung während der Ehe
- die Einkommen und Vermögen der Ehepartner
- die beruflichen Ausbildungen der Ehepartner
- sowie Ansprüche auf Pensionskasse, AHV und privater Vorsorge
Wie lange wird der Unterhalt geschuldet? Seit 2018 gibt es das Schulstufenmodell. Dieses Modell besagt, dass kinderbetreuenden Eltern eine Erwerbstätigkeit von 50% zugemutet wird, sobald das jüngste Kind in den Kindergarten eintritt. Die zumutbare Erwerbstätigkeit erhöht sich anschliessend auf 80%, sobald das jüngste Kind in die Oberstufe übertritt und ab dem 16. Lebensalter auf die Vollzeit.